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Urkunden aus dem Sterberegister


Das Standesamt Soltau stellt ausschließlich Urkunden und beglaubigte Auszüge aus dem Sterberegister ab dem Jahr 1994 aus, wenn die Person in Soltau verstorben ist.

Sobald Ihre Bestellung und der Bezahlvorgang abgeschlossen sind, wird das Standesamt informiert. Sie bekommen zeitgleich eine E-Mail mit der Bitte, uns eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses im PDF- oder JPG-Format zuzusenden.

Bitte schicken Sie uns die Kopie Ihres Personalsausweises oder Reisepasses an standesamt@stadt-soltau.de.

Leistungsbeschreibung

Die Ausstellung einer Sterbeurkunde können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim zuständigen Standesamt beantragen. Diese ist für verschiedene Verwaltungsvorgänge nach dem Ableben einer Person notwendig.

  • Sie stellen den Antrag auf Ausstellung der Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt.

  • Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt, sofern Sie berechtigt sind, die Sterbeurkunde aus.

  • Das Standesamt übermittelt Ihnen die Sterbeurkunde, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde.

  • Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich der Sterbefall eingetreten ist.

Berechtigt einen Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde zu stellen sind Sie als:

  • Ehegatte und Lebenspartner der verstorbenen Person
  • Vorfahre und Abkömmling der verstorbenen Person
    (z. B. Kind, Enkelkind)
  • Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, oder
  • andere Person, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Sie müssen mindesten 16 Jahre alt sein.

- Identitätsnachweis (Kopie)

Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung einer Sterbeurkunde

Gebühr: 7,50 EUR
Jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird

Spezielle Hinweise

Verwaltungsgebühr: kostenfrei
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Für die Ausstellung der Sterbeurkunden werden folgende Gebühren erhoben: - erste Urkunde 10,00 EUR - jede weitere Urkunde 5,00 EUR

Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Sterbeurkunde auszustellen.

Spezielle Hinweise

Bitte bedenken Sie, dass Kosten nicht nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung entstehen, sondern dass zu einem späteren Zeitpunkt noch erhebliche Kosten auftreten können (z.B. für ein Grabmal oder für eine langfristige Grabpflege). In vielen Fällen sind die Bestattungskosten nicht mehr durch Versicherungsleistungen abgedeckt. Eine rechtzeitige Übersicht über die finanziellen Möglichkeiten ist deshalb von Vorteil.
 

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport