Auskunftssperre Einrichtung


Leistungsbeschreibung


Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

Spezielle Hinweise

Notwendige Unterlagen:

Der Antrag kann schriftlich oder persönlich unter Beifügung von entsprechenden Nachweisen (z. B. Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte) beim Bürgerbüro gestellt werden.

  • Formloser Antrag mit detaillierter Sachverhaltsschilderung
  • Benennung der Personen, von denen Gefahren befürchtet werden
  • Benennung der Personen, die geschützt werden müssen
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Bearbeitungsdauer


Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.

Was sollte ich noch wissen?


Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

Kontakt

  • Bürgerbüro